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  • · Fachbeitrag · Beamtenrecht

    Dienstherr in Zeitnot: Disziplinarverfahrenmüssen zeitnah eingeleitet werden

    | Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, muss der Dienstherr zeitnah ein Disziplinarverfahren einleiten. Hierauf wies das BVerwG hin. |

     

    Sachverhalt

    Mit der Klage legte der Dienstherr der Beamtin unter anderem zur Last, von 2013 bis 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein. Zudem habe sie mehrmals dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet und sich in E-Mails despektierlich, illoyal und zum Teil verächtlich über Kollegen geäußert.

     

    Auf die Disziplinarklage hin ist die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das OVG führte aus, sie habe schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten verstoßen, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Zum 1.11.18 setzte der Dienstherr sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.