· Fachbeitrag · BEEG
Wann endet die Elternzeit bei Tod eines Kindes?
| Die Elternzeit endet gemäß § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. § 16 Abs. 4 BEEG kann entgegen seines Wortlauts nicht so ausgelegt werden, dass die Elternzeit unmittelbar mit dem Tod des Kindes endet. |
Sachverhalt
Die ArbN war seit Anfang Mai 2013 beim ArbG beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 14.9.15 befand sie sich in Elternzeit. Das Kind verstarb am 22.8.16. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis am 29.8.16, der ArbN zugegangen am 30.8.16, zum 30.9.16. Der ArbG ist der Ansicht, dass die Elternzeit bereits zum Zeitpunkt des Todes des Kindes endet. Er habe außerdem die Sterbeurkunde erst mit Schreiben vom 30.9.16 erhalten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn begründet (15.12.16, 3 Ca 1935/16, Abruf-Nr. 195197). Die Kündigung des ArbG sei nach § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG als Kündigung während der Elternzeit unwirksam. Entgegen der Auffassung des ArbG endete die Elternzeit nicht bereits mit dem Tod des Kindes, sondern gemäß § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen nach Tod des Kindes. Der Rechtsauffassung des ArbG könne bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht gefolgt werden (wohl auch: LAG Düsseldorf 19.4.11, 16 Sa 1570/10, Abruf-Nr. 113774).
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