· Fachbeitrag · Befristung
Film & Funk: Nur befristet auf Verbrecherjagd?
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle einer Krimiserie beschäftigt wurde. |
Sachverhalt
Der ArbN ist Schauspieler. Er stellte in der vom ArbG produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“ dar.
Die Parteien schlossen jeweils sogenannte „Mitarbeiterverträge“ bzw. „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr insgesamt produzierten Folgen bezogen. Zuletzt wurde der ArbN für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Auch dieser Vertrag war entsprechend befristet abgeschlossen. Der ArbN erhob sodann Entfristungsklage. Er war der Ansicht, die Befristung sei mangels Sachgrunds unwirksam. Zudem liege jedenfalls eine unzulässige Kettenbefristung vor.
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