· Fachbeitrag · Befristung
Keine wirksame mündliche Verlängerung nach Ablauf der Befristung
Ein nach Ablauf einer Befristungsvereinbarung abgeschlossener Vertrag stellt keine „Verlängerung“ eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses dar. Es handelt sich vielmehr um einen Neuabschluss, der dem Vorbeschäftigungsverbot unterliegt und unzulässig ist. Auch eine rechtzeitige mündliche Verlängerungsabrede wahrt nicht die Schriftform. Eine Heilung der formunwirksamen Abrede durch nachträgliche Beurkundung ist ausgeschlossen (LAG Hamm 19.4.12, 8 Sa 43/12, Abruf-Nr. 122575). |
Sachverhalt
Der im Jahr 1949 geborene ArbN ist aufgrund eines am 15.3.07 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags bei der ArbG bzw. deren Rechtsvorgängerin als Ausbilder beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt einem Tarifvertrag, der eine höchstens fünfmalige sachgrundlose Befristung mit einer zulässigen Gesamtbefristungsdauer von 60 Monaten vorsieht. Das Arbeitsverhältnis ist wiederholt zunächst bis zum 31.7.10 sachgrundlos befristet worden.
Mit Schreiben vom 26.7.10 (abgesandt am 6.8.10) bot die ArbG dem ArbN eine weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 31.7.11 an. Dieses Schreiben unterzeichnete der ArbN nach Zugang am 9.8.10 und sandte es an die ArbG zurück. Nachdem es zu einer weiteren Verlängerung nach dem 31.7.11 nicht kam, erhob der ArbN Klage auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Er hält die Regelung im einschlägigen Manteltarifvertrag für europarechtswidrig und die arbeitsvertragliche Klausel - die diesen Tarifvertrag einbezieht - für intransparent. Darüber hinaus sei das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis bereits am 31.7.10 beendet worden und die Fortsetzungsvereinbarung erst am 9.8.10 zustande gekommen. Eine weitere sachgrundlose Befristung sei nicht möglich gewesen.
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