· Fachbeitrag · Befristung
Widerstand gegen BAG-Urteile zur Vorbeschäftigung im sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis
von RA und Notar Armin Rudolf, FA ArbR, Ritter Gent Collegen PartG mbB, Hannover
| Ob und unter welchen Umständen bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis mit dem ArbN eine sachgrundlose Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses möglich ist, war lange umstritten. Zwar hat sich das BAG hierzu im Jahr 2011 klar positioniert. Aktuell weichen allerdings mehrere LAGe von den Maßgaben der BAG-Rechtsprechung ab. |
1. Die gesetzliche Grundlage
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine solche Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ausgeschlossen, wenn mit demselben ArbG „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Wie sich die BAG-Rechtsprechung entwickelte ...
Früher vertrat das BAG die Ansicht, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausscheidet, wenn der betroffene ArbN bereits irgendwann einmal bei demselben ArbG beschäftigt war (BAG 29.7.09, 7 AZN 368/09; BAG 6.11.03, 2 AZR 690/02). Im April 2011 änderte das BAG seine Rechtsauffassung und entschied in mehreren Urteilen, dass ein früheres Arbeitsverhältnis eines ArbN mit demselben ArbG der Möglichkeit nicht entgegensteht, ein späteres Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen. Voraussetzung: Das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses liegt mehr als drei Jahre zurück (BAG 6.4.11, 7 AZR 716/09; BAG 21.9.11, 7 AZR 375/10).
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