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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Mehrfache Befristung bei wiederkehrendem Vertretungsbedarf

    Sachverhalt

    Die ArbN, eine Justizangestellte, war von 1996 bis Ende 2007 beim Amtsgericht Köln beschäftigt. Als Sachgrund der letzten Befristung war „Vertretung eines anderen ArbN“ angegeben. Das Auslaufen des Arbeitsvertrags Ende 2007 wollte sie nicht akzeptieren und erhob Befristungskontrollklage.

     

    Das Arbeitsgericht und das LAG Köln wiesen die Klage ab. Weder die Gesamtlänge des Arbeitsverhältnisses noch die Häufigkeit der befristeten Vertragsverlängerungen machten die Befristung unzulässig (LAG Köln 15.5.09, 4 Sa 877/08).

     

    Ende 2010 legte das BAG dem EuGH die Frage vor, ob die wiederholte Befristung von Verträgen zum Zwecke der Vertretung europarechtlich zulässig oder ab einer bestimmten Gesamtdauer missbräuchlich sei (BAG 17.11.10, 7 AZR 443/09 [A]). Der EuGH hält in seiner Antwort Vertretungsbefristungen auch über mehrere Jahre hinweg für zulässig.