· Fachbeitrag · Befristung
Vorbeschäftigungsverbot: Wie lange ist „sehr lang“?
von RA und Notar Armin Rudolf, FA ArbR, Ritter Gent Collegen PartG mbB, Hannover
| Die Frage, wie lange eine Vorbeschäftigung bei demselben ArbG zurückliegen muss, um bei der späteren sachgrundlosen Befristung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unschädlich zu sein, ist immer noch umstritten. Das BVerfG hat der dogmatisch unstimmigen Drei-Jahresgrenze des BAG zwar eine Absage erteilt, lässt klare eigene Vorgaben aber vermissen. |
1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine solche Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ausgeschlossen, wenn mit demselben ArbG „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sogenanntes Vorbeschäftigungsverbot).
2. Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung
Das BAG hat früher die Ansicht vertreten, dass in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ein zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot geregelt ist (BAG 29.7.09, 7 AZN 368/09; BAG 6.11.03, 2 AZR 690/02). Später hat es seine Rechtsauffassung geändert und mehrfach entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung eines ArbN mit demselben ArbG möglich ist, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 6.4.11, 7 AZR 716/09; BAG 21.9.11, 7 AZR 375/10).
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