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Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur
| Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht: Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nur wirksam, wenn sie in Schriftform abgefasst wurde. Im vorliegenden Fall hatten ArbN und ArbG einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker abgeschlossen. Dabei gab es keine eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag. Vielmehr wurde eine elektronische Signatur verwendet. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung zum Urteil vom 28.9.21, 36 Ca 15296/20.