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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Was bedeutet „Vorbeschäftigung“ bei der sachgrundlosen Befristung?

    von RA und Notar Armin Rudolf, Ritter Gent Collegen, Hannover

    | Der Begriff der „Vorbeschäftigung“ sorgt aktuell für Diskussionen in der Rechtsprechung. Die „Vorbeschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG untersagt eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses, wenn bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis zum selben ArbG bestand. Der Beitrag zeigt den aktuellen Stand der Diskussion auf. |

    1. Zwei Meinungen: LAG Baden-Württemberg versus BAG

    Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aber nicht, wenn mit demselben ArbG „bereits zuvor“ ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG, 6.4.11, 7 AZR 716/09, Abruf-Nr. 111301; 21.9.11, 7 AZR 375/10, Abruf-Nr. 142440).

     

    Das LAG Baden-Württemberg (26.9.13, 6 Sa 28/13, Abruf-Nr. 133283) wendet ein, die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung seien gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, durch das BAG überschritten. Dieser Auffassung hat sich auch die 7. Kammer des LAG Baden-Württemberg (21.2.14, 7 Sa 64/13, Abruf-Nr. 142441) angeschlossen und die Revision zum BAG zugelassen, die unter dem Aktenzeichen 7 AZR 196/14 geführt wird.