· Fachbeitrag · Befristung
Was gilt bei nachträglicher, schriftlicherBefristung des Arbeitsvertrags?
| Die spätere schriftliche Niederlegung einer zunächst mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Anderes gilt nur, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart oder eine mündliche Befristung abgeschlossen haben, die inhaltlich nicht mit der später unterzeichneten schriftlichen Befristung übereinstimmt. Nur in diesem Fall ist das zunächst unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet worden ( LAG Köln 5.8.15, 3 Sa 420/15, Abruf-Nr. 145916 ). |
Sachverhalt
Die ArbN war im Zeitraum zwischen März 2009 und September 2012 im Wege der Personalgestellung zum ArbG abgestellt worden, der eine Kinderklinik betreibt. Mit Schreiben vom 29.6.12 teilte der ArbG der ArbN mit, dass sie ab dem 1.10.12 als Oberärztin befristet bis zum 30.9.14 eingestellt werde. Sie war dann über den 30.9.12 hinaus unverändert, hingegen in Vollzeit, als Fachärztin in der Position der Oberärztin beim ArbG tätig. Am 2.11.12 bat die ArbN per E-Mail um einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Diesen unterzeichnete sie am 8.11.12. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Befristung zum 30.9.14.
Als die Befristung nicht verlängert wurde, erhob die ArbN Entfristungsklage. Sie vertrat die Auffassung, die am 8.11.12 erfolgte Unterschrift sei nicht mehr geeignet gewesen, die Schriftform der Befristung zu wahren. Der ArbG meint, die Unterzeichnung am 8.11.12 sei ausreichend, da es vereinbart war, das Vereinbarte schriftlich niederzulegen. Die Entfristungsklage der ArbN war erfolgreich, die hiergegen eingelegte Berufung des ArbG blieb erfolglos.
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