· Fachbeitrag · Befristung/Betriebsübergang
Unwirksame Befristung wegen Umgehung des § 613a BGB
(LAG Köln 7.3.12, 9 Sa 176/12, Abruf-Nr. 122861) |
Sachverhalt
Der ArbN A war mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der ursprünglichen ArbG I in B beschäftigt. Die I produzierte Karosserie- und Fahrwerkskomponenten. Unter dem 1.4.07 wurde über das Vermögen der I das Insolvenzverfahren eröffnet und S zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 25.2.08 wurde die E im Handelsregister eingetragen und nahm ihre Erwerbstätigkeit auf. Am 21.3.08 erwarb die E die Betriebsmittel der I.
Der insofern abgeschlossene Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass sämtliche im Betrieb der I beschäftigten ArbN mit dem Insolvenzverwalter und der BQG einen dreiseitigen Vertrag schlossen, der die Aufhebung der Arbeitsverträge mit der I und den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der M beinhaltete. Darüber hinaus mussten die den Vertrag unterzeichnenden ArbN gleichzeitig der E bis zum 1.6.08 unwiderrufliche Angebote auf Abschluss von Arbeitsverträgen unterbreiten, wobei es sich hierbei teilweise um befristete, teilweise um unbefristete Arbeitsverträge handelte.
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