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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    ArbN während seines Urlaubs in U-Haft:Was raten Sie dem ArbG?

    | Ein ArbG bittet um einen anwaltlichen Rat: Einer seiner ArbN macht Urlaub im Ausland. Am Hotel brennt es, die Polizei verdächtigt den ArbN und seine „Kegelfreunde“ und ordnet U-Haft gegen alle wegen Verdachts der Brandstiftung an. Offiziell ist der Urlaub des ArbN zu Ende. Der ArbG weiß nicht, wie lange die U-Haft dauert und wann der ArbN seine Arbeit wieder antreten kann. Er möchte wissen, welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten es gibt. Anhand von vier Situationen erläutern Sie dem ArbG die rechtlichen Alternativen. | 

    1. Gesamten Jahresurlaub gewähren?

    Situation: Der ArbG teilt mit, dass der ArbN seit Jahrzehnten bei ihm tätig ist und er ihn schnellstmöglich benötigt. Er möchte ihm den gesamten Jahresurlaub zur Verfügung stellen, hat jedoch Sorge, dass das nicht reicht. Und was ist, wenn der ArbN später weiteren Urlaub verlangt, da die U-Haft nicht ernsthaft als „Urlaub“ im Sinne des BUrlG als „Erholungsurlaub“ angesehen werden könnte?

     

    Der ArbG könnte eine personenbedingte Kündigung wegen Arbeitsverhinderung durch die im Ausland angeordnete U-Haft in Betracht ziehen, die unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Arbeitsgericht Augsburg in AA 22, 22) eventuell wirksam wäre.