· Fachbeitrag · Untersuchungshaft
Bei einer Untersuchungshaft ist die Kündigung nicht immer wirksam
| Auch eine Arbeitsverhinderung wegen Straf- oder Untersuchungshaft kann ein personenbedingter Kündigungsgrund sein. Es ist aber stets eine Prognose der Haftdauer erforderlich. |
Sachverhalt
Der ArbN hatte 2017 seine Ausbildung beim ArbG begonnen. Nach der Ausbildung wurde er 2019 übernommen. Er war vom 15.11.18 bis 14.11.20 Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der Vater des ArbN informierte am 3.4.21 den Schichtvorgesetzten darüber, dass der ArbN im Zusammenhang mit einem Autounfall in Untersuchungshaft genommen worden sei. Aus diesem Grund könne er nicht zur planmäßig anstehenden Frühschicht am Montag, den 5.4.21, erscheinen. Mit Schreiben vom 7.4.21, das der ArbG sowohl der Freundin des ArbN in deren Wohnung übergab, als auch durch Boten in den Hausbriefkasten der Wohnanschrift des ArbN am 8.4.21 einwarf, wurde er unter Fristsetzung bis zum 12.4.21, 12 Uhr zur umfassenden Stellungnahme zum ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowie zur Dauer der Arbeitsverhinderung aufgefordert. Bis zum Fristablauf ging keine Stellungnahme beim ArbG ein. Der ArbG hörte den Betriebsrat am 12.4.21 zu den beabsichtigten Kündigungen an. Mit Schreiben vom 16.4.21 erklärte der ArbG die außerordentliche fristlose Kündigung. Mit Schreiben vom 20.4.21 erklärte er hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis 31.5.21.
Der ArbG begründet beide Kündigungen zunächst mit der Arbeitsverhinderung des ArbN von unabsehbarer Dauer wegen Inhaftierung. Darüber hinaus seien beide Kündigungen als Tatkündigung wegen eines (versuchten) Tötungsdelikts, vorsorglich als Verdachtskündigung wegen des dringenden Verdachts eines (versuchten) Tötungsdelikts ausgesprochen.
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