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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall: Was gilt bei der Abmahnung?

    von Dr. Guido Mareck, DirArbG Siegen

    | „Arbeitsrecht aktiv“ beschäftigt sich hier mit dem Problem arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens und den Sanktionsmöglichkeiten des ArbG, insbesondere der Abmahnung. Hierbei wird aufgezeigt, welche Fallstricke der ArbG bei Erteilung einer wirksamen Abmahnung zu beachten hat. Es wird gezeigt, wann abmahnungswürdiges Verhalten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliegt und welche Voraussetzungen für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Abmahnung vorliegen müssen. |

     

    • Der Sachverhalt

    Der GF G der A-GmbH, die hochwertige Armaturen herstellt und ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der X-AG ist, die sämtliche Gesellschaftsanteile der A-GmbH hält, bemerkt bei Jahresende, dass der ihm durch die Muttergesellschaft zugewiesene Posten für Büroausstattung in Höhe von insgesamt 10.000 EUR bei Jahresende 2011 noch mit einem Betrag von 2.795 EUR valutiert.

    Anfang Dezember 2011 beschließt der G, angesichts der herannahenden Weihnachtszeit, den ArbN in der Abteilung Verwaltung Gutes tun zu wollen. Er erkundigt sich bei den zehn dort tätigen ArbN nach ihren Wünschen im Hinblick auf Büroausstattung unter ausdrücklichem Hinweis auf den noch offenstehenden Posten für Anschaffungen im Bereich „Bürobedarf“. An Wünschen kommen insofern zwei Stehpulte zu einem Bestellpreis von je 800 EUR und ein Lendenwohlfühlsessel zu einem Preis von 1.100 EUR zustande. Die Ware wird von G umgehend bestellt und am 10.12.11 geliefert. G weist die seit mehreren Jahren in der Finanzbuchhaltung tätige ArbN B an, die Rechnung beim Lieferanten zu begleichen und den Posten sofort zu buchen. Trotz späteren dreimaligen Hinweises auf die Dringlichkeit der Buchung bis zum Jahresende wird die Rechnung erst Januar 2012 gebucht, was von G bemerkt wird. Dieser ist erbost darüber, dass der Restetat nun nicht mehr ausgeschöpft werden kann und die Anschaffungen im Bereich des Etats Büroausstattung für das Jahr 2012 gebucht werden müssen.

    Am 30.1.12 führt G mit der ArbN B ein Mitarbeitergespräch, in dem er die B auf den obigen Sachverhalt und die zu späte Buchung trotz ausdrücklichen Hinweises aufmerksam macht. B reagiert auf diesen Hinweis aufgebracht und erklärt gegenüber dem G, „er bevorzuge ja wohl die C, die ja auch ein paar Jährchen jünger sei“, sie habe darüber hinaus schon „ganz andere als den G gehen sehen“. Darüber hinaus solle der G endlich mal den „Laden in den Griff bekommen“. B ist empört und fordert arbeitsvertragliche Sanktionen.

    1. Arbeitsvertragliche Sanktionsinstrumentarien

    Bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten stehen als Sanktionen in der Reihenfolge ihrer Intensität ein Mitarbeitergespräch, eine Ermahnung, die eine Vorstufe zur Abmahnung darstellt, die Abmahnung und die ordentliche bzw. als schärfste arbeitsvertragliche Sanktion die außerordentliche Kündigung zur Verfügung.