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  • · Nachricht · Betriebliche Übung

    Arbeitgeber kann Lohnzahlung für Raucherpausen einstellen

    | Das LAG Nürnberg hat in einem Fall entschieden, der sicherlich in vielen Betrieben für Diskussionsstoff sorgt. Hat der ArbG bisher die Raucherpausen zeitlich nicht erfasst und deshalb keinen Lohnabzug vorgenommen, folgt hieraus keine betriebliche Übung. Er kann die Lohnzahlung für Raucherpausen künftig einstellen. |

     

    Nach Ansicht des LAG (5.8.15, 2 Sa 132/15, Abruf-Nr. 179652) sprechen u.a. diese Gründe gegen den Eintritt einer betrieblichen Übung:

     

    • Es liegt schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vor. Der ArbG hat sich nicht gleichförmig verhalten (vgl. BAG 11.11.14, 3 AZR 849/11, Rn. 53 m.w.N.). Zwar hat er bis zum 31.12.12 keinen Lohnabzug für die Raucherpausen vorgenommen. Dies geschah jedoch unabhängig von der jeweiligen Häufigkeit und Länge der Pausen. Jeder rauchende Mitarbeiter hat jeden Tag unterschiedlich von der Fortzahlung des Entgelts für Raucherpausen profitiert. Eine gleichförmige Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer ist damit gerade nicht verbunden.

     

    • Bis dahin wurden die Raucherpausen nicht erfasst. Die Mitarbeiter mussten sich bis dahin nicht im Zeiterfassungssystem aus -bzw. einstempeln. Den Mitarbeitern war daher bekannt, dass der ArbG keinen genauen Überblick über Häufigkeit und Dauer der von den einzelnen Mitarbeitern genommenen Raucherpausen hatte. Daher konnte er Einwendungen gegen Dauer und Häufigkeit nur schwer erheben bzw. bei einem Lohneinbehalt kaum nachweisen. Hat der ArbG von einer betrieblichen Handhabung aber keine ausreichende Kenntnis und ist dies den ArbN erkennbar, fehlt es schon an einem hinreichend bestimmten Angebot einer Leistung durch den ArbG (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., 2013, § 110, Rn 11). Die Situation ist ähnlich wie bei der privaten Nutzung der betrieblichen Telefonanlagen, des E-Mail-Servers oder des Internets.
    Quelle: ID 43614715