· Fachbeitrag · Betriebsrisiko
Vom ArbG angeordnete Quarantäne ‒ und was ist mit dem Entgelt?
von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Dir. Arbeitsgericht Dortmund
| Beschließt ein ArbG aus eigenem Antrieb, einen oder mehrere ArbN zum Schutz der sonstigen Belegschaft in „Quarantäne“ zu schicken, trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre in der Regel das Vergütungsrisiko. Das gilt auch, wenn die Störung nicht aus einer vom ArbG beeinflussbaren Sphäre stammt. |
Sachverhalt
Der ArbN befand sich vom 11.3. bis 15.3.20 in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol in Österreich. Am 15.3. erhielten er und seine Ehefrau, die ihn im Urlaub begleitet hatte und ebenfalls bei dem ArbG beschäftigt ist, die Aufforderung, sich zu melden, falls sie sich in Österreich aufgehalten hätten.Dem kamen sie nach. Einen Tag später teilte der ArbG dem ArbN und seiner Ehefrau mit, sie sollten zwei Wochen zu Hause bleiben und in Quarantäne gehen, weil Tirol in Österreich am 13.3. als Risikogebiet vom RKI aufgelistet worden sei. Dieser Aufforderung kamen der ArbN und seine Ehefrau nach. Der ArbG verrechnete in der Folgezeit 62 Stunden und 45 Minuten Arbeitszeit mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitkontos des ArbN. Hierbei handelte es sich um die Arbeitszeit, die durch die ausgesprochene Anordnung ausfiel. Mit Schreiben vom 15.4. machte der ArbN gegenüber dem ArbG die Gutschrift der abgezogenen 62 Stunden und 45 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto geltend.
Mit seiner Klage verfolgt der ArbN nach Ablehnung der Gutschrift sein entsprechendes Begehren weiter. Er trägt vor, er habe seine Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten. Die Quarantäne von zwei Wochen sei nicht behördlich angeordnet worden, sondern allein arbeitgeberseitig verhängt worden. Es liege kein Fall des § 35.2 MTV vor. Diese Norm betreffe nur den Arbeitsausfall aus Gründen, die von keiner Seite zu vertreten seien. Der ArbN verweist darauf, dass am 11.3., als er nach Tirol gefahren sei, keine Einstufung des RKI als Risikogebiet vorgelegen habe. Der ArbG hätte zudem nicht in seine Ermessensentscheidung einbezogen, dass er und seine Ehefrau in einer Ferienwohnung mit Selbstverpflegung in Tirol ihre Urlaubszeit verbracht hätten. Daher hätte ohnehin kein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden.
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