· Fachbeitrag · Betriebsübergang
Trotz „neuem“ ArbG kein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB
von RA und VRLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
| Auch wenn der ArbG mitteilt, dass ein Erwerber angeblich den Betrieb „übernommen“ hat, kann kein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB vorliegen. |
Sachverhalt
Der ArbN A war im Betrieb des ArbG B seit 1976 als Schlosser beschäftigt. Im Jahr 2010 wurde beschlossen, den Betrieb ab dem 1.4.11 durch eine Schwestergesellschaft C in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit gleichen Beteiligungsverhältnissen wie beim ArbG fortzuführen. Die C sollte die Produktion der B als Lohnfertigung für die B fortsetzen, wobei die C neben der Auftragsproduktion auch Fremdaufträge übernehmen sollte. Die Arbeitsverhältnisse der B sollten auf die C nach § 613a BGB übergehen.
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung der B wurde vereinbart, dass die C bei ihrer Lohnfertigung für die B ausschließlich für Rechnung und im Namen tätig wird. B und die C sollten „Generalvollmacht zur Vertretung der B bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen“ erhalten, von der die C von der Vollmacht „nur für die Zwecke der Betriebsführung und im Rahmen dieses Auftrags Gebrauch machen“ darf.
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