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  • · Fachbeitrag · Bewerbung

    Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung? Eine Vorlagefrage des BAG an den EuGH

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    Ist das Unionsrecht dahingehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können? (BAG 18.6.15, 8 AZR 848/13, Abruf-Nr. 143468).

     

    Sachverhalt

    Der Bewerber B hat 2001 seine Ausbildung zum Volljuristen vollendet. Seitdem ist er überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Die zu einem großen Versicherungskonzern gehörende ArbG hat ein „Trainee-Programm 2009“ ausgeschrieben. In der entsprechenden Stellenausschreibung wurde festgelegt, dass ein demnächst zu erwerbender oder nicht länger als ein Jahr zurückliegender sehr guter Hochschulabschluss nebst qualifizierter berufsorientierter Praxiserfahrung durch Ausbildung, Praktika oder Werksstudententätigkeiten erwartet wird. Zusätzlich waren für die Fachrichtung Jura eine arbeitsrechtliche Ausrichtung und medizinische Kenntnisse erwünscht.

     

    Der B hat sich auf das Traineeprogramm beworben. Im Rahmen der Bewerbung hat er darauf hingewiesen, als ehemaliger leitender Angestellter über Führungserfahrung zu verfügen. Zudem besuche er derzeit einen arbeitsrechtlichen Fachanwaltslehrgang. Auch habe er medizinische Kenntnisse, da er aufgrund des Todes seines Vaters ein sehr umfangreiches medizinrechtliches Mandat bearbeite.