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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Neue Zeiten - neue Sitten

    | Der folgende Beitrag in „Arbeitsrecht aktiv“ beschäftigt sich mit Problemen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und einer möglichen Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitszeit. Ein langjährig beschäftigter ArbN möchte die Nachtschicht, in der er jahrzehntelang tätig war und auf die er seine private Lebensführung ausgerichtet hat, nicht missen. Dies sieht der ArbG, der ein Unternehmen mit mehreren hundert Beschäftigten führt, anders. Er will auf externen Rat hin, zum Wohle der Belegschaft seine ArbN nicht mehr allein in der Nachtschicht einsetzen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Handlungsoptionen, abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, für beide Seiten. |

     

    • Der Sachverhalt

    ArbN D ist seit 20 Jahren als Vorarbeiter in der Nachtschicht in der Abteilung „Qualitätssicherung und -kontrolle“ der Z-GmbH, die Automobilzulieferungsteile produziert, eingesetzt. Sein Arbeitsvertrag, mit dem er vor 25 Jahren am 1.3.86 eingestellt wurde, weist in § 1 Ziff. 1 folgenden Passus auf:

    „Die Beschäftigung erfolgt als gewerblicher Arbeitnehmer in der Produktion.“

    Darüber hinaus heißt es in § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags:

    „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt - vorbehaltlich einer anderweitigen tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung - pro Woche 40 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit bestimmt jeweils der Arbeitgeber.“

    Aufgrund einiger krankheitsbedingter Ausfälle in der Nachtschicht zieht die ArbG, vertreten durch ihren Geschäftsführer G einen externen Personalberater hinzu, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Dieser kommt in einem umfangreichen Gutachten u.a. zu dem Schluss, dass eine dauerhafte permanente Durchführung der Nachtschicht eine einseitige Arbeitsbelastung für den betroffenen ArbN ist und für die Gesundheit schädliche Auswirkungen haben kann. Er empfiehlt daher, eine dauerhafte Nachtschicht für einzelne ArbN oder ArbN-Gruppen zu überdenken.

    Geschäftsführer G zieht aus dem Gutachten die Konsequenz, dass er den permanent in der Nachtschicht eingesetzten ArbN ein Schreiben zukommen lässt, in dem es u.a. heißt:

    „Aufgrund einer externen Expertise hat sich unser Unternehmen entschlossen, von einem dauerhaften alleinigen Einsatz einzelner Arbeitnehmergruppen in der Nachtschicht Abstand zu nehmen. Die Beschäftigten in der Produktion, insbesondere auch in der Abteilung Qualitätssicherung, werden nunmehr, wie sämtliche gewerblichen ArbN unseres Unternehmens im dreiwöchigen Wechsel jeweils in der Früh-, Spät- und Nachtschicht im Wechsel eingesetzt. Dieser Schritt ist u.a. notwendig, um die Arbeitskraft und die Freude an der Arbeit zu erhalten und einseitigen körperlichen Belastungen, die zu Arbeitsunfähigkeiten führen können, vorzubeugen...“

    D, der sein Leben, insbesondere sein Privatleben, in den letzten 20 Jahren nach den Erfordernissen der Nachtschicht zeitlich ausgerichtet hat, will diese behalten. Er weist u.a. darauf hin, in den letzten 20 Jahren höchstens fünf Mal krank gewesen zu sein, sodass die Nachtschicht zumindest für ihn keine schädlichen Auswirkungen gehabt habe. D weist überdies auf sein erhöhtes soziales Engagement - er ist u.a. Trainer einer erfolgreichen Damenfußballmannschaft - hin, dass er zeitlich bei Einsatz im Rahmen der Wechselschicht nur noch sehr eingeschränkt ausüben könne.

     

    • Abwandlung

    Wie ist die Rechtslage, wenn § 1 des Arbeitsvertrags des D vom 1.3.86 den Passus enthält:

    „D wird als gewerblicher Arbeitnehmer in der Nachtschicht eingesetzt.“