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  • · Fachbeitrag · Dienstreise

    Dienstreisen: Reisezeit oder Arbeitszeit?

    von RA Dirk Helge Laskawy, FA Arbeitsrecht, Aderhold Rechtsanwalts- gesellschaft mbH, Leipzig/München

    | Dienstreisen sind immer mehr Bestandteil der „normalen“ Tätigkeitsanforderungen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der ArbG Dienstreisen einseitig anordnen kann, wie Reisezeiten arbeitszeitrechtlich einzuordnen sind, und ob der ArbG die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Reisezeiten vollständig vergüten muss. Vorliegend werden die arbeitszeitrechtlichen und vergütungsrechtlichen Aspekte von Reisezeiten erläutert. |

    1. Muss ein ArbN Dienstreisen unternehmen?

    Nicht jeder ArbN ist zu Dienstreisen bereit. Eine Verpflichtung des ArbN, Dienstreisen zu unternehmen, besteht unproblematisch nur bei einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Daneben kann der ArbG aufgrund seines Weisungs- und Direktionsrechts eine Dienstreise anordnen, wenn diese im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des ArbN steht. Diese Anordnung ist jedoch unzulässig, wenn hierdurch die Hauptleistungspflicht des ArbN einseitig geändert wird.

    2. Gesetzliche Regelung zur Arbeitszeit?

    Die gesetzliche Grundlage zur Regelung der Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§§ 3, 5 ArbZG).