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  • 03.07.2008 | Dienstreise

    Reisezeiten als Arbeitszeit: Geld im Schlaf verdienen?

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR u. RAin Eileen Malek, beide Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsges. GmbH, Leipzig

    Dienstreisen gehören heute zum Tätigkeitsbild von ArbN. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob der ArbG Dienstreisen einseitig anordnen kann, wie Reisezeiten arbeitszeitrechtlich einzuordnen sind, und ob der ArbG die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Reisezeiten vollständig vergüten muss. Anhand der jüngsten Entscheidung des BAG zur arbeitszeitrechtlichen Einordnung von Reisezeiten werden die arbeitszeitrechtlichen und vergütungsrechtlichen Aspekte von Reisezeiten erläutert sowie eine Checkliste und eine Musterformulierung zur Vertragsgestaltung angeboten.  

     

    Muss ein ArbN Dienstreisen unternehmen?

    Nicht jeder ArbN ist zu Dienstreisen bereit. Eine Verpflichtung des ArbN, Dienstreisen zu unternehmen, besteht unproblematisch nur bei einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Daneben kann der ArbG aufgrund seines Weisungs- und Direktionsrechts eine Dienstreise anordnen, wenn diese im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des ArbN steht. Allerdings ist die Anordnung einer Dienstreise unzulässig, wenn hierdurch die Hauptleistungspflicht des ArbN einseitig abgeändert wird.  

     

    Beispiel

    Ein ArbN im Innendienst soll täglich Dienstreisen unternehmen.  

     

    Sind Reisezeiten als Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes einzuordnen?

    Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit eines ArbN acht Stunden nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann sie auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Dabei ist einem ArbN nach Beendigung seiner täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren (§§ 3, 5 ArbZG).