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  • · Fachbeitrag · Direktionsrecht des ArbG

    Keine Telearbeit gegen den Willen des ArbN

    | Der ArbG ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem ArbN Telearbeit zuzuweisen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG, ein Unternehmen des N.-Konzerns, entwickelt Technologien und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur. Er unterhielt unter anderem eine Betriebsstätte in Berlin am W. 28. Dortbeschäftigte er den 1954 geborenen und bei ihm bzw. seinen Rechtsvorgängern seit 35 Jahren tätigen ArbN als „R&D Engineer“. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

     

    Der ArbG gliederte 2016 auf Grundlage eines mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen „Interessenausgleichs zur Betriebsspaltung und Überleitung der Beschäftigungsbedingungen zur N. S. und S. GmbH“ den Bereich Kundendienst/Customer aus und übertrug ihn auf die genannte Tochtergesellschaft. Die Arbeitsverhältnisse der hiervon betroffenen Organisationseinheiten gingen durch Betriebsteilübergang auf die Tochtergesellschaft über, die in Berlin seit 2016 eine neue Betriebsstätte am S. 11 unterhielt. Die Organisationseinheit, der der ArbN zugeordnet war, verblieb beim ArbG.