· Nachricht · Direktionsrecht
In diesen Fällen ist die Zuweisung anderer Tätigkeiten gleichwertig
| Das Direktionsrecht aus § 106 S. 1 GewO erlaubt die Zuweisung anderer Tätigkeiten, sofern diese der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sind. |
Auf diesen Grundsatz wies das LAG Rheinland-Pfalz hin (19.5.20, 8 SaGa 1/20). Die Richter machten deutlich, dass sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild bestimmt.
Kriterien zur Ermittlung der Gleichwertigkeit sind insbesondere
- der unmittelbare Tätigkeitsinhalt,
- die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter,
- der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder Personal
- und die Einordnung der Stelle in der Betriebshierarchie.
MERKE | Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Eine nachträgliche vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts muss jedoch ‒ wie jeder Rechtsverzicht ‒ eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht schon stets eine Vertragsänderung dar. |