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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Diese Maschine bediene ich nicht = beharrliche Arbeitsverweigerung kann zur Kündigung führen

    | Verweigert der ArbN unberechtigt einen Teil der Arbeitsleistung, steht ihm kein Anspruch auf Annahmeverzug zu. Es fehlt am erforderlichen Leistungswillen bezogen auf die durch das Direktionsrecht näher bestimmte Tätigkeit. Gemäß § 266 BGB ist der ArbN weder zu einer Teilleistung berechtigt, noch muss der ArbG sich darauf einlassen. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entfällt vollständig. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war langjährig an drei Drehmaschinen eingesetzt. Im August 2020 erwarb der ArbG eine neue Maschine MV21/3, die der ArbN seitdem auch bediente. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Anfang 2023 fand ein Leistungsbeurteilungsgespräch zwischen dem Abteilungsleiter J. und dem ArbN statt. Der ArbN war mit der Beurteilung nicht einverstanden. Er forderte eine bessere Leistungsbeurteilung oder die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 10, weil er eine zusätzliche Maschine bediene. Beides lehnte J. ab. Der ArbN weigerte sich daraufhin, an der Maschine MV21/3 weiterzuarbeiten. J. wies den ArbN darauf hin, dass dies eine Arbeitsverweigerung sei. Der ArbN erwiderte, dass ihm dies egal sei. Er stellte eine 14-tägige Frist, in der er entweder die Leistungsbeurteilung anheben oder die Höhergruppierung vornehmen sollte. Anderenfalls werde er nicht mehr an der Maschine arbeiten.

     

    Am 23.1.23 stellte der J. fest, dass die Maschine MV21/3 nicht lief. Er forderte den ArbN auf, die Maschine zu bestücken und anschließend laufen zu lassen. Dieser erklärte, er werde zwar an der Drehmaschine arbeiten, nicht aber an der Maschine MV21/3. J. drohte u. a. eine fristlose Kündigung an und gab dem ArbN eine Stunde Zeit, sein Verhalten zu überdenken und die Maschine spätestens bis 8.00 Uhr in Betrieb zu nehmen. Um 7.30 Uhr informierte J. ein Betriebsratsmitglied. Er bat diesen, den ArbN auf die Konsequenzen der fristlosen Kündigung aufmerksam zu machen und ihn zu bitten, die Arbeit wiederaufzunehmen und wenigstens das anstehende Gespräch mit der Personalleiterin M. abzuwarten. Der ArbN teilte dem Betriebsratsmitglied T. mit, dass er die Maschine nicht bedienen werde.