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  • · Fachbeitrag · Direktionsrecht

    Querdenker im Job und was der ArbG tun kann

    | Stellen Sie sich folgende Situation vor: ArbN A gehört zu der Gruppe der sogenannten Querdenker. Mittlerweile ist er bereits in seiner mittelständischen Stadt so „prominent“, dass er in Radio und Fernsehen auftritt und seine Ansichten öffentlich äußert. Die Kunden des ArbG behelligt der ArbN damit nicht. Auch in den sozialen Netzwerken ist er aktiv und postet entsprechende Nachrichten. Seinem ArbG ist das ein Dorn im Auge, weil sich zunehmend mehr Kunden über den Mitarbeiter und insbesondere dessen Ansichten beschweren. Was kann und sollte der ArbG tun? |

    1. Private Äußerungen auf Facebook als Pflichtverletzung?

    Das Verhalten des ArbN A stört möglicherweise den Betriebsfrieden. Es ist daher verständlich, dass der ArbG möglichst jede Verbindung oder Relation zu „gefährlichen“ Themengebieten vermeiden möchte, um nicht noch mehr Unruhe in den Betrieb zu bringen.

     

    Durch das öffentliche Teilen mit den Facebook-Freunden und anderen Usern in sozialen Netzwerken haben die Beiträge des A auch eine gewisse Reichweite. Social Media Nutzer, die öffentlich ihre Profession und Betriebszugehörigkeit angeben, bringen so auch den ArbG in den Fokus. Gerade bei der Plattform Facebook kann man, je nach Privatsphären-Einstellung des Nutzers, kaum von „begrenzter Erreichbarkeit“ sprechen. Bei der öffentlichsten Einstellung, kann ein Beitrag quasi unkontrolliert durch Likes und weiteres Teilen verbreitet werden.