· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Vorgabe einheitlicher Dienstkleidung rechtmäßig
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
Die Weisung eines ArbG zur Einführung einheitlicher Dienstkleidung am Arbeitsplatz ist rechtmäßig (Arbeitsgericht Cottbus 20.3.12, 6 Ca 1554/11, Abruf-Nr. 122860). |
Sachverhalt
Der ArbG hatte seine Angestellten auf einem Merkblatt über die Entscheidung zur Einführung einheitlicher Dienstbekleidung für alle Mitarbeiter informiert. Ein Großteil der Kleidung sollte vom Personal selbst gegen Beleg erworben werden. 200 EUR versprach der ArbG einmalig zu erstatten. Die bei ihm langjährig beschäftigte ArbN erschien zur Arbeit, ohne die Kleidungsvorgaben einzuhalten. Der ArbG mahnte sie daraufhin schriftlich ab und stellte sie für den Erwerb der Dienstkleidung einen Tag lang von der Arbeit frei. Als sich die ArbN auch in der Folgezeit nicht an die Dienstkleidungsweisung hielt, erhielt sie vom ArbG zunächst eine weitere Abmahnung und später eine verhaltensbedingte Kündigung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hiergegen wies das Arbeitsgericht als unbegründet zurück, da es die Kündigung als wirksam erachtete. Die ArbN habe durch die beharrliche Missachtung der Kleidungsvorgaben ihre vertraglichen Pflichten mehrfach verletzt. Aufgrund der Missachtung zweier ordnungsgemäßer Abmahnungen sei mit weiteren Vertragspflichtverletzungen zu rechnen gewesen, so das Gericht. Unter Berücksichtigung aller Interessen und Umstände des Einzelfalls hielt es die Weiterbeschäftigung über den Ablauf der geltenden Kündigungsfrist hinaus für unzumutbar.
Das Weisungsrecht erlaube dem ArbG, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner ArbN nach billigem Ermessen einseitig näher zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. In Bezug auf die Dienstkleidung griffen im entschiedenen Fall weder kollektiv- noch individualrechtliche Regelungen. Die Bekleidungsanweisung des ArbG sei nicht zu beanstanden. Daher sei die ArbN verpflichtet gewesen, ihr Folge zu leisten, entschied das Gericht.
Praxishinweis
Das Urteil hat auch für ärztliche und therapeutische Praxen besondere Relevanz. Es bestätigt, dass das Interesse des ArbG an einem einheitlichen Erscheinungsbild aller Angestellten deren mögliches individuelles Interesse, während der Arbeit Kleidung der persönlichen Wahl zu tragen, überwiegt. Zudem stellt es klar, dass die Weisung, sich die vorgeschriebene Kleidung selbst zu beschaffen und dafür finanziell in Vorlage zu treten, regelmäßig keine zu schwerwiegende Belastung der ArbN darstellt.