· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Ambulante Vorsorgekur = Urlaubszuschnitt? Dann aber ohne Entgeltfortzahlung!
| Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren ArbG ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (zum Beispiel einer Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. |
Sachverhalt
Die ArbN ist seit 2002 beim beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom 4. bis zum 24.10.13 unterzog sie sich einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbringen insgesamt 30 Anwendungen, je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. Der ArbG weigerte sich im Vorfeld, die ArbN für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die ArbN Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage machte sie geltend, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG wies die Berufung der ArbN zurück.
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