· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Arbeitsunfähig bei Schönheits-Operationen?
| Falten im Gesicht entfernen, Nasenkorrektur, Fettabsaugen, Bauchstraffen, Tattoos entfernen lassen - die Beauty-Industrie boomt. Doch welche „Schönheitsoperationen“ fallen unter eine „Arbeitsunfähigkeit“ mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung und welche sind selbstverschuldet? |
1. Das Problem
In der Praxis ist häufig das Problem, dass der ArbG die Ursache (Diagnose) für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht kennt. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) für den ArbG enthält keinen ICD-Schlüssel für die Erkrankungsart. Ein weiterer Punkt: Obwohl nicht zulässig, stellen viele Ärzte in Unkenntnis über die rechtlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung auch bei Schönheitsoperationen eine AUB aus.
2. Die arbeitsrechtliche Situation
Ein ArbN, der sich einer medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperation unterzieht, hat für die Zeitdauer der Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen ArbG. Denn ein solcher Arbeitsausfall ist selbstverschuldet. Bereits 1984 hat das BAG in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der ArbG nur das „normale“ Krankheitsrisiko des ArbN zu tragen habe.
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