· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Darauf müssen ArbG achten, wenn ArbN kranke Kinder pflegen müssen
von RA Martin Hassel und Personalfachkauffrau Astrid Schoplick, Kanzlei Dr. Schmitt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Können ArbN wegen Erkrankung eines Kindes nicht arbeiten, stellt sich für den ArbG vor allem die Frage, ob er das Entgelt fortzahlen muss oder ob die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld einspringt und was er in diesem Falle tun muss. |
Anspruch gegen den ArbG auf Entgeltfortzahlung
Bei eigener Erkrankung hat ein ArbN Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach §§ 3 und 4 EFZG. Erkrankt ein Kind und kann der ArbN wegen dessen Betreuung und Pflege nicht zur Arbeit erscheinen, kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen persönlicher Verhinderung aus § 616 BGB ergeben. Danach haben berufstätige Eltern - laut Rechtsprechung für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen - Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn
- das erkrankte Kind unter zwölf Jahre alt ist oder
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