27.10.2016 · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Kein Ausgleich der Überstunden bei Krankheit während der Freistellung
| Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der ArbN ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des ArbG zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Der ArbN trägt das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. |
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