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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Digitalisierung in der Betriebsratswelt: Wenn die Weisungsrechte per App ausgeführt werden …?

    | Für ein relativ verselbstständigtes Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG genügt es, dass in der organisatorischen Einheit eine bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die ArbG-Weisungsrechte ausübt. In rein digital organisierten Betrieben, in denen die Leitungsmacht allein mittels App ausgeübt wird, ist eine hinreichende Institutionalisierung gegeben, wenn alle ArbN einer räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Einheit Weisungsrechten einer anderswo organisierten Leitungsmacht unterliegen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG ‒ ein Lieferdienst ‒ organisiert über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von den Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebiets Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat. Diese Wahl hält der ArbG für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Nach Ansicht des ArbG bilden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen ArbN einen einheitlichen Betrieb.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Aachen (23.4.24, 2 BV 56/23, Abruf-Nr. 242719) wies die Wahlanfechtung des ArbG zurück. Die materiellen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG lägen nicht vor. Bei der Wahl sei nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden.