· Fachbeitrag · Europarecht
Verschieden hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Stehen tarifvertragliche Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinne von Art. 51 Abs. 1 S. 1 der Charta der Grundrechte der EU entgegen, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regel- und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten? Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen? Diese Fragen stellt das BAG. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen. Der ArbG ist ein Unternehmen der Getränkeindustrie. Die ArbN ist in einem Schichtmodell tätig, das auch Nachtzeiten beinhaltet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie anzuwenden. Danach beträgt der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent der vereinbarten Stundenvergütung.
Die ArbN erhält aufgrund ihrer schichtbedingt regelmäßig geleisteten Nachtarbeit nur den Zuschlag von 20 Prozent. Sie begehrt die Abrechnung und Zahlung auf Basis des höheren Zuschlags von 50 Prozent. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht. Der ArbG hält dem entgegen, dass eine unregelmäßige Nachtarbeit die ArbN unvorbereitet treffe, daher mit deutlich höheren Belastungen verbunden und folglich höher zu vergüten sei. Diese Erwägung habe die Tarifvertragsparteien zu der entsprechenden Regelung veranlasst. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt (LAG Berlin-Brandenburg 12.6.20, 8 Sa 2030/19).
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