· Fachbeitrag · Fahrzeughalterhaftung
Die Halterhaftung des ArbG/Teil 2 - Die praktische Organisation
von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig/München
| Im ersten Teil des Beitrags ( AA 13, 87 ) wurde das Problem der Halter haftung des ArbG unter Darstellung der Haftungsrisiken aufgezeigt. Die Kontrolle der Fahrererlaubnis des ArbN und der Erlaubnisklasse als erste vorbeugende Maßnahme wurden beleuchtet. Im zweiten Teil geht es in erster Linie um die praktische Organisation der Kontrollwege im Unternehmen. Am Ende des Beitrags steht eine Checkliste zur Erstellung eines Nachweisbogens. |
1. Die Kontrollwege des ArbG
Grundsätzlich obliegt dem ArbG die Halterhaftung für das Fahrzeug. Diese Haftung kann bei der richtigen Vorgehensweise vermieden werden.
Die Übertragung auf den ArbN als Fahrer
Die üblicherweise in den Dienstwagenregelungen größerer Unternehmen geregelte Verpflichtung des Empfängers, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis genutzt werden darf, wird grundsätzlich nicht ausreichen, um sich der Halterhaftung zu entziehen. Wenn das Führen eines Firmenfahrzeugs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist, besteht das Risiko, dass sich der ArbN nicht freiwillig meldet, um möglicherweise „sehenden Auges“ den Verlust seines Arbeitsplatzes aufs Spiel zu setzen. Angesichts dessen dürfte die vertragliche Übertragung der Führerscheinkontrolle auf den Fahrer nicht dazu geeignet sein, beim Fahrzeughalter ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand der Fahrerlaubnis zu begründen.
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