· Fachbeitrag · Insolvenz
Arbeitskraft des Arbeitnehmers in der Verbraucherinsolvenz
| In der Verbraucherinsolvenz fällt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner nicht in die Insolvenzmasse. |
Diese Klarstellung traf das BAG (15.7.21, 6 AZR 460/20, Abruf-Nr. 226074). Daher kann der Arbeitnehmer weiterhin über das Arbeitsverhältnis als solches disponieren und so dessen Inhalt ändern.
Aber: Über künftige Entgeltansprüche aus dem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis darf er jedoch nicht zum Nachteil der Masse verfügen.
Quelle: ID 47869593