· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter fordert Entgelt von Ehefrau zurück
| Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und zum Beispiel an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder dem Freistellen von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen ( BAG 17.12.15, 6 AZR 186/14, Abruf-Nr. 146616 ). |
Sachverhalt
Die ArbN war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nach der Trennung wurde sie spätestens ab Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt weiter ein Entgelt von 1.100 EUR brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erwartet, dass das zwischen 10/05 und 8/09 gezahlte Nettoentgelt von 29.696,01 EUR zurückgezahlt wird. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG hat der Berufung des Insolvenzverwalters stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision der ArbN hatte vor dem 6. Senat des BAG keinen Erfolg. Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die ArbN für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.
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