· Fachbeitrag · Kettenbefristung
Werden dauerhafte Aufgaben erledigt, besteht kein zeitweiliger Vertretungbedarf
| Setzt der ArbG befristet beschäftigte ArbN ständig und in erheblichem Umfang auf Dauerarbeitsplätzen ein, verstoßen solche Kettenbefristungen gegen geltendes EU-Recht. Der Rückgriff auf solche Verträge ist nur gerechtfertigt, wenn ein zeitweiliger Bedarf gedeckt werden muss. |
Sachverhalt
Die spanische ArbN wurde von Februar bis Ende Juli 2009 als Krankenschwester beim ArbG eingestellt. Als Grund nannte der ArbG die „Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste“. Genau damit wurde der Arbeitsvertrag sieben Mal verlängert. Kurz vor Ablauf ihres letzten Vertrags im März 2013 teilte ihr die Verwaltung mit, dass sie erneut befristet beschäftigt werde. Sie arbeitete damit bis Juni 2013 ununterbrochen für den ArbG. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis danach auslaufe. Nach Auffassung der ArbN dienten die aufeinanderfolgenden Befristungen nicht dazu, einen konjunkturellen oder außerordentlichen Bedarfs der Gesundheitsdienste zu decken, sondern entsprachen in Wirklichkeit einer dauerhaften Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermögliche, wenn dieser Bedarf in Wirklichkeit ständig bestehe (EuGH 14.9.16, C-16/15 (López), Abruf-Nr. 189457).
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