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  • · Fachbeitrag · Krankheitsbedingte Kündigung

    Das BEM-Quiz: Das sollten Sie wissen!

    | Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gilt als bürokratisches Übel, aber auch als Grundvoraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung. Wie wird das BEM aber eigentlich ordnungsgemäß durchgeführt? Testen Sie Ihr Wissen. |

     

    Quiz / BEM: Was ist richtig? (Mehrfachantworten möglich)

    Wann wird ein BEM erforderlich?

    • 1. ArbN-Eigenschaft des Betroffenen.
    • 2. Mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig.
    • 3. Innerhalb eines Jahres.
    • 4. Hinzuziehung der Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX (in der Regel Betriebs- oder Personalrat).
    • 5. Weitere Beteiligte im Einzelfall und Vertrauensperson eigener Wahl auf Verlangen des Betroffenen (§ 167 Abs. 2 S. 2 SGB IX).

    Was unterscheidet das BEM vom Krankenrückkehrgespräch?

    • 1. BEM ist gesetzliche Pflicht des ArbG.
    • 2. Teilnahme am BEM ist freiwillig, beim Krankenrückkehrgespräch aber Pflicht.
    • 3. Beim BEM ist der ArbN „Herr des Verfahrens“, beim Krankenrückkehrgespräch ist es die Führungskraft.
    • 4. Beide Instrumente sind identisch.

    Welche Stellen sind am BEM beteiligt?

    • 1. ArbG (bzw. dessen Vertreter)
    •  
    • 2. ArbN
    • 3. Werks- oder Betriebsarzt
    •  
    • 4. Betriebs- oder Personalrat
    • 5. SBV
    •  
    • 6. Ggf. Vertrauensperson des ArbN
    • 7. Ggf. Rehaträger
    •  
    • 8. Integrationsamt bei Schwerbehinderung

    Welche sind die häufigsten Fehler bei der Durchführung des BEM?

    • 1. ArbN hat nicht die Zustimmung zum BEM erteilt.
    • 2. BEM-Beauftragte des ArbG führt das BEM-Gespräch ohne Beteiligung des Betriebsrats.
    • 3. BEM-Gespräch wird als Fehlzeiten- oder Krankenrückkehrgespräch geführt.

    Was gilt bei der Einladung zum BEM?

    • 1. Eine Einladung ist nicht erforderlich.
    • 2. Ziel des BEM: Überwindung der AU, wenn mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres, Vorbeugung erneuter AU, Erhalt des Arbeitsplatzes
    • 3. Hinweispflicht auf Ziele und auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten personenbezogenen Daten.

    Ist die Zustimmung des ArbN in die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten Voraussetzung für die Durchführung des BEM?

    • 1. Nein = Nur Hinweispflicht in § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX bzgl. Art und Umfang der im konkreten BEM zu verarbeiteten Daten.
    • 2. Das heißt: Wenn keine Zustimmung des ArbN in die Datenverarbeitung im Rahmen des BEM erteilt wird, ist das BEM trotzdem durchzuführen.
    • 3. Ja, ohne Zustimmung in die Datenverarbeitung ist das BEM klar obsolet.
     

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