· Fachbeitrag · Leiharbeitnehmer
Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten beim Entleiher
Das Recht des Leih-ArbN auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leih-ArbN Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leih-ArbN zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte (LAG Berlin-Brandenburg 17.12.14, 15 Sa 982/13, Abruf-Nr. 143872). |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt Arbeitnehmerüberlassung und setzte die ArbN als Sachbearbeiterin bei diversen Entleihern ein. Die ArbN erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der ArbG saldierte dort Zeiten, in denen er die ArbN nicht einsetzen konnte, zulasten der ArbN.
Entscheidungsgründe
Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des ArbG für unzulässig gehalten. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22.7.03, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergäben, weil für den ArbN keine Einsatzmöglichkeit besteht.
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