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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Was gilt bei den Kosten für Arbeitsmittel?

    | Zwischen ArbG und ArbN herrscht oft Uneinigkeit, wenn es um die Kostentragung für Arbeitsmittel und deren Notwendigkeit für die zu leistende Tätigkeit geht. Dabei reichen die Streitpunkte von Büromaterial und Arbeitskleidung bis hin zu Dienstwagen und Arbeitszimmer. Bestehen über diese Fragen keine klaren arbeitsvertraglichen Regelungen, richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch des ArbN grundsätzlich nach demjenigen des Beauftragten analog § 670 BGB. |

     

    Frage: Welche Arbeitsmaterialien und Arbeitsmittel muss der ArbG dem ArbN grundsätzlich zur Verfügung stellen?

     

    Antwort: Der ArbG muss sicherstellen, dass der ArbN seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auch erbringen kann. Das bedeutet, dass die hierzu notwendigen Arbeitsmittel wie z.B. Arbeitskleidung, Büromaterial, Werkzeuge oder Maschinen dem ArbN auf Kosten des ArbG zur Verfügung gestellt werden müssen.

     

    Frage: Wie kann der ArbN vorgehen, wenn der ArbG sich weigert, die Kosten für Arbeitsmittel zu tragen und was gilt bei Aufwendungen für den Betrieb?

     

    Antwort: Verweigert der ArbG die Anschaffung arbeitsnotwendiger Materialien, kann der ArbN diese selbst besorgen und nachträglich vom ArbG die Erstattung der hierfür aufgewandten Kosten analog § 670 BGB verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der ArbG seine Zustimmung zu einem entsprechenden Kauf ausdrücklich verweigert hat. In einem vor Kurzem entschiedenen Fall ( BAG 12.3.13, 9 AZR 455/11, Abruf-Nr. 131557 , AA 13, 100 ) hat der 9. Senat des BAG eine Schule zur Erstattung des Anschaffungspreises für ein Mathematikbuch an einen angestellten Lehrer verurteilt. Zuvor hatte die Schule gegenüber dem Lehrer eine Leihe des Buches aus der schuleigenen Bibliothek abgelehnt.

     

    Frage: Was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer und den Einsatz des privaten PKW des ArbN?

     

    Antwort: Steht im Betrieb oder der Arbeitsstätte ein Raum zur Abarbeitung und Vorbereitung der Arbeitsaufgaben zur Verfügung, besteht kein Anspruch gegen den ArbG auf Erstattung der Kosten für ein „Home-Office“ (BAG DB 11, 2098). Wird das dem ArbN gehörende private Kraftfahrzeug eingesetzt, bejaht die Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch, wenn die Fahrten im Interesse des ArbG erfolgten und ein anderes (günstigeres) Transportmittel dem ArbN nicht zur Verfügung stand. Steht ein Dienstwagen zur Verfügung, über dessen (auch private) Nutzung in den meisten Fällen dezidierte Vereinbarungen zwischen ArbG und ArbN getroffen werden, ist dieser vorrangig zu nutzen. Generell gilt in dieser Hinsicht, dass die Arbeitsvertragsparteien in den Grenzen der §§ 305 ff. BGB den Kostenersatz beschränken oder pauschalieren dürfen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 104 | ID 42691085