· Nachricht · Lohnabrechnung
Abrechnung ist kein Schuldanerkenntnis
| Eine Lohnabrechnung ist regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung. Der ArbN kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne Weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses. |
So entschied es das LAG Köln (28.1.25, 7 SLa 378/24, Abruf-Nr. 247140). Die Lohnabrechnung habe nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum könne grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.
Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 55 | ID 50359601