· Fachbeitrag · Lohnabrechnung
ArbN will Lohnabrechnung in Papierform und nicht im elektronischen Postfach
| Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den ArbN ist keine Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Pflicht des ArbG, dem ArbN Abrechnungen für erfolgte Lohnzahlungen zu erteilen. Der ArbG informierte den ArbN darüber, dass die Verdienstabrechnungen künftig verschlüsselt im neuen Online-Portal „A“ bereitgestellt, und nicht wie bis dahin in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden würden. Dieser Form der Ausstellung der Lohnabrechnungen widersprach der ArbN ausdrücklich schriftlich.
In der Folge wurden dem ArbN die seinem Lohn entsprechenden Abrechnungen nicht mehr ausgedruckt zur Verfügung, sondern ‒ wie angekündigt ‒ in digitaler, elektronischer Form im Online-Portal der ArbG bereitgestellt. Der ArbN druckte sich seine Lohnabrechnungen nicht selbst aus. Er ist der Ansicht, dass ein Bereitstellen der Lohnabrechnung in elektronischer Form seiner Zustimmung bedürfe und es nicht ausreichend sei, die Lohnabrechnungen in digitaler bzw. elektronischer Form in einem Online-Portal hochzuladen. Vielmehr müsse eine Abrechnung in Textform erteilt werden. Der Textform genüge das Bereitstellen in einem Online-Portal gerade nicht. Die Möglichkeit des Abrufs der Lohnabrechnungen durch ihn selbst werde diesem Erfordernis nicht gerecht und erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
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