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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Arbeitgeberdarlehen: So wird der geldwerte Zinsvorteil ermittelt

    | Gewährt der ArbG einem Mitarbeiter ein privates Darlehen, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die vereinbarten Darlehenszinsen geringer sind als die marktüblichen Zinsen. Ein aktuelles BMF-Schreiben erläutert die lohnsteuerlichen Besonderheiten. |

     

    Wie ArbG, die keine Kreditinstitute sind, den geldwerten (Zins-)Vorteil berechnen, lässt sich wie folgt zusammenfassen (BMF, Schreiben vom 19.5.15, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, Abruf-Nr. 144553):

     

    • Berechnungsschritte: Zinsvorteil beim Arbeitgeberdarlehen

    Schritt 1

    Bei einem Darlehensbetrag bis 2.600 EUR (= Freigrenze) muss für Zinsvorteile kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

    Schritt 2

    Bei einem Darlehensbetrag über 2.600 EUR ist zu unterscheiden, um welche Art von Darlehen es sich handelt (Immobiliendarlehen oder Darlehen für Kauf von Gebrauchsgegenständen).

    Schritt 3

    Um den geldwerten Vorteil zu Schritt 2 zu ermitteln, kann entweder

    • der marktübliche Zinssatz und ein pauschaler Abschlag von vierProzent (§ 8 Abs. 2 EStG) oder
    • ein günstigerer Zinssatz, beispielsweise aus Internetangeboten, angesetzt werden. In diesem Fall ist kein pauschaler Abschlag zulässig.

    Schritt 4

    Der nach Schritt 3 ermittelte Zinssatz ist mit der Zinsvereinbarung zwischen ArbG und Mitarbeiter zu vergleichen. Die Differenz ist maßgeblich für den geldwerten Vorteil.

    Schritt 5

    Den in Schritt 4 ermittelten Differenz-Prozentsatz wenden Sie auf die monatlichen Darlehensbeträge (1/12 der Darlehenssumme) an. Das Ergebnis ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil aufgrund des Arbeitgeberdarlehens. Den Zinsvorteil müssen Sie nach einer Teiltilgung für die Restschuld neu ermitteln. Rutscht die Restschuld unter 2.600 EUR, ist kein geldwerter Vorteil mehr zu versteuern.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wer sich mit dem Thema näher befassen möchte, findet den Beitrag „Arbeitgeberdarlehen: BMF aktualisiert die steuerlichen Spielregeln“ aus unserer Schwesterzeitschrift LGP Löhne und Gehälter professionell (lgp.iww.de) unter der Abruf-Nr. 145067.
    Quelle: ID 43634091