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  • 24.01.2025 · Nachricht · Mehrarbeit

    Freistellung wegen geleisteter Mehrarbeit = ArbG muss zahlen

    | Stellt die ArbG den ArbN auf der Grundlage von über 2.300 geleisteten Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem ArbN für mehrere Monate frei, so hat sie in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen, also das Entgelt, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der ArbN in diesen Monaten gearbeitet hätte. |