29.10.2018 · Nachricht · Mindestlohn
Bei arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist stets MiLoG beachten!
| Eine vom ArbG vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1.1.15 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.14 geschlossen wurde. |
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