· Fachbeitrag · Mindestlohn
So berechnen Sie bei Feiertagsvergütung und Nachtarbeitszuschlag den Mindestlohn richtig
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich ‒ soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht ‒ nach § 2 EFZG in Verbindung mit § 1 MiLoG. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. |
Sachverhalt
Der ArbN ist langjährig beim ArbG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis wird der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie (MTV) angewendet. Dieser sieht unter anderem einen Nachtzuschlag von 25 Prozent und ein Urlaubsentgelt in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor.
Für Januar 2015 zahlte der ArbG dem ArbN den vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 EUR bzw. 7,15 EUR. Aufgrund des Mindestlohns von 8,50 EUR zum 1.1.15 wurde zudem eine „Zulage nach MiLoG“ gezahlt. Darüber hinaus erhielt der ArbN Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit, sowie Urlaubsentgelt nebst Urlaubsgeld für einen Urlaubstag. Die Berechnung dieser Positionen ist nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung erfolgt. Das gezahlte Urlaubsgeld wurde vollständig auf die Mindestlohnansprüche des ArbN angerechnet. Der ArbN verlangt mit seiner Klage, dass alle im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 EUR brutto vergütet werden. Er ist der Ansicht, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.
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