Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Entgeltfortzahlung bei Zusammentreffen von Krankheit und Reha

    | Arbeitgeber müssen insgesamt länger als sechs Wochen das Entgelt fortzahlen, wenn der Zeitraum wegen Zusammentreffens einer Erkrankung und einer Kur überschritten wird, sofern die beiden Maßnahmen nicht auf derselben Erkrankung beruhen. Das hat das BAG klargestellt. |

     

    Ist ein Arbeitnehmer in Folge mehrerer nacheinander eintretenden Krankheiten an seiner Arbeitsleistung verhindert, läuft nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls nur dann ein neuer Sechswochenzeitraum für die Entgeltfortzahlung, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur neuen Arbeitsverhinderung führt.

     

    Von diesem Grundsatz macht das BAG nun folgende Ausnahme: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 EFZG) kann auch bestehen, wenn die Maßnahme mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG) zusammentrifft. Denn für den Entgeltfortzahlungsanspruch wegen einer Reha-Maßnahme komme es gerade nicht auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit an. Daher könne der Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls nicht ohne weiteres auf diese Arbeitsverhinderung übertragen werden. Als einheitlicher Verhinderungsfall sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Reha-Maßnahme nur zu betrachten, wenn sie auf derselben Grunderkrankung beruhen.

     

    Quelle | BAG, Urteil vom 10.9.2014, 10 AZR 651/12 Abruf-Nr. 172173

    Quelle: ID 43984991