· Fachbeitrag · Praxisübernahme
Praxisübernahme ist (k)ein Betriebsübergang?
von RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Übernahme einer Arztpraxis stellt nur in Ausnahmefällen einen Betriebsübergang im Sinn des § 613a BGB dar (BAG 22.6.11, 8 AZR 107/10, Abruf-Nr. 113276). |
Sachverhalt
Die klagende Arzthelferin war seit 1996 bei der Internistin I tätig, wobei sie sich zuletzt bis zum September 2008 in Elternzeit befand. Neben der Arzthelferin gab es zwei weitere Angestellte in der Praxis. Zum 30.7.07 beendete I ihre Tätigkeit altersbedingt und veräußerte die Praxis an die Ärztin A, die wiederum gemeinsam mit dem Arzt B in ca. 10 Kilometer Entfernung ärztlich tätig war. Die vormaligen Praxisräume der I wurden aufgegeben und fortan als Wohnraum genutzt. Das Praxisinventar wurde teils verschrottet, teils nebst der Patientenkartei im Keller der I eingelagert.
Der Arzthelferin kündigte I, nachdem die zuständige Behörde die nach § 18 BEEG erforderliche Zustimmung unter dem Vorbehalt erteilt hatte, dass kein Betriebsübergang stattfinde. Die Arzthelferin wandte sich gegen die Kündigung und machte insbesondere geltend, es liege ein Betriebsübergang vor, sodass ihr Arbeitsverhältnis auf A und B übergegangen sei.
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