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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Stufenklage des ArbG bei Schadenersatzanspruch aus § 61 HGB

    | Ein Arbeitgeber, der davon erfährt, dass sein Arbeitnehmer versucht hat, einzelne Kunden abzuwerben, kann eine auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz gerichtete Stufenklage erheben, auch wenn er noch keine Kenntnis hat, ob und ‒ wenn ja ‒ mit welchen (weiteren) Kunden in welchem Umfang Verträge vermittelt oder abgeschlossen wurden. |

     

    Diese Klarstellung traf das LAG Düsseldorf (9.1.20, 11 Sa 1023/18, Abruf-Nr. 215978).

     

    PRAXISTIPP | Der ArbG muss aber auf die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB achten. Diese beginnt bereits dann zu laufen, wenn er generell um die Vornahme verbotener Geschäfte, also dem „Geschäftemachten“ für einen Wettbewerber oder dem Unterhalten eines eigenen Konkurrenzbetriebs durch den Arbeitnehmer, weiß.

     
    Quelle: ID 46628759