· Fachbeitrag · Schadenersatz
Schadenersatz wegen Arbeitsverweigerung?
| Der ArbN darf bei einem Lohnrückstand seine Arbeitsleistung nur dann zurückbehalten, wenn der ArbG seine Lohnzahlungspflicht in mehr als nur geringfügigem Umfang nicht erfüllt hat. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen Arbeitsverweigerung. Der ArbN ist seit 2017 für 10,55 EUR Stundenlohn bei 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt. Seine Frau ist arbeitslos. Die von ihm monatlich zu zahlenden Mietkosten betragen 455 EUR. Nachdem der ArbG seinen fällig gewordenen Lohnanspruch für August 2020 nur partiell, nämlich in Form einer Abschlagszahlung in Höhe von 400 EUR, erfüllen und keinen genauen Termin für die Zahlung der noch offenen Summe nennen konnte, verweigerte der ArbN gemeinsam mit mehreren Kollegen die Arbeit.
Der ArbG behauptet, der hieraus resultierende Schaden belaufe sich auf insgesamt knapp 6.400 EUR. Er wertet die Arbeitsverweigerung des ArbN als schwerwiegenden Arbeitsvertragsbruch, durch den eine Schadenersatzpflicht begründet worden sei. Der ArbG meint, die widerklagend geltend gemachten Forderungen würden, da sie nach der ihm gegenüber erfolgten vorprozessualen Geltendmachung vom ArbN weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten worden waren, als zugestanden gelten.
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