· Fachbeitrag · Schadenersatz
Wem gehört das Gold im Krematorium?
Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der ArbG die Herausgabe oder Schadenersatz verlangen, wenn die Herausgabe wegen Verkaufs unmöglich ist. Hierzu sind in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts die ArbN nach § 667 BGB verpflichtet (BAG 21.8.14, 8 AZR 655/13, Abruf-Nr. 142749). |
Sachverhalt
Der ArbG, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiber eines Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der ArbN war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt. Bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten.
Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge in der gemeinsamen Wohnung des ArbN und seiner Lebensgefährtin gefunden. Darüber hinaus wurden Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall entdeckt. Der ArbG kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Verfahren verlangt der ArbG im Wege des Schadenersatzes den Erlös aus Zahngoldverkäufen für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das LAG hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 EUR stattgegeben. Auf die Revision des ArbN hat der 8. Senat des BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Praxishinweis
Der ArbG als Betreiber des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch, wenn ein ArbN Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der ArbG nicht Eigentümer des Zahngolds geworden ist. Das BAG betonte, nach dem Vortrag der Parteien sei es aber möglich, dass aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber sei und nicht mehr der ArbG. Das Zahngold sei zwar herrenlos und eine Aneignung durch den Krematoriumsbetreiber aufgrund der Rechte Dritter ausgeschlossen gewesen.
Der Betreiber als ArbG könne von dem ArbN gemäß § 667 BGB Herausgabe verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt.